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Allgemeine Geschäftsbedingungen Feguramed GmbH


Nr.1 Geltungsbereich, Schriftform

(1) Wir liefern ausschließlich zu den Bedingungen unseres Angebots bzw. unserer schriftlichen Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen Geschäftsbedingungen. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(2) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für sämtliche Folgegeschäfte und etwaige Nachbestellungen.

Nr.2 Vertragsangebot und Abschluss

Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Der Kunde ist an sein Angebot (Auftrag) einen Monat gebunden.

Nr.3 Rücktritt vom Vertrag

(1) Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn

(a) uns Umstände bekannt werden, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllen wird, und hierdurch die Erbringung der Gegenleistung gefährdet ist (insbesondere Zahlungseinstellung, Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Scheck-Wechsel-Proteste usw.),
(b) höhere Gewalt die Erfüllung der Lieferverpflichtungen nicht nur vorübergehend verhindert,
(c) die Erfüllung der Lieferverpflichtung infolge der von uns nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch Dritte unmöglich wird,
(d) unvorhersehbare außervertragliche Belastungen (Wege- und Einfuhrzölle, Steuern oder sonstige Zuschläge auf die Vertragsware, Devisenschwankungen), die nicht der Kunde zu tragen hat und welche von uns nicht zu vertreten sind, die Erfüllung der Lieferverpflichtungen nicht nur vorübergehend erschweren oder verhindern, oder
(e) der Kunde den Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt (Nr.9) nicht nachkommt.

(2) Im Rücktrittsfall können wir die Vertragsware an uns nehmen, fortschaffen oder die Rücksendung verlangen; in den Fällen des Abs. (1) (a) trägt die daraus entstehenden Kosten der Kunde.

Nr.4. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk Feguramed ausschließlich Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, Versicherung, Verladung, Abladung, etc. Nicht im rechtsverbindlichen Leistungsumfang enthaltene, bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die jedoch zur Durchführung des Auftrages notwendig oder auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise dem Änderungsbetrag entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen, Zöllen, Steuern, sonstigen Zuschlägen auf die Vertragsware oder Devisenschwankungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
(3) Bei Zahlung innerhalb 14 Tagen nach Lieferung gewähren wir Skonto in Höhe von 2% des Rechnungsbetrages. Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto zu begleichen.
(4) Bei Überschreitungen vereinbarter Zahlungsziele durch den Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf. Wir sind in diesen Fällen zusätzlich berechtigt, gewährte Preisvorteile, wie Rabatte usw. aufzuheben und Lieferungen an den Kunden - auch aufgrund anderer Aufträge - bis zur Begleichung des Rückstandes zurückzuhalten.Bei Nichteinhaltung fälliger Raten ist der gesamte noch offen stehende Forderungsbetrag aus sämtlichen Geschäftsbeziehungen sofort fällig.
(5) Kommt der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Verzug oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.
(6) Gegenüber unseren Forderungen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Außerdem ist er zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(7) Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber. Diskontierungskosten und Wechselspesen trägt der Kunde.

Nr.5 Lieferung

(1) Wir sind berechtigt, zumutbare Teillieferungen vorzunehmen und zu berechnen. Teillieferungen sind zumutbar, wenn sie für den Kunden, ggf. für den vertraglich vorhergesehenen Zweck, verwendbar sind und ihm erheblicher Mehraufwand und/oder erhebliche Mehrkosten nicht entstehen. Konstruktions- und Formänderungen der Vertragsware bleiben vorbehalten, soweit der Vertragsgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Für die Zumutbarkeit gelten auch hier die vorstehend genannten Kriterien.
(2) Angaben zu Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
(3) Für durch höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung usw. entstandene durch uns nicht zu vertretende Lieferverzögerungen oder Unmöglichkeit der der Leistung haften wir nicht, so weit wir keine Garantie für den Leistungserfolg und kein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Kann die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden, weil ein Zulieferant die Vertragsware oder dazu erforderliche Teile nicht oder nicht rechtzeitig liefert, so haften wir nicht, soweit wir dies nicht zu vertreten haben.
(4) Es wird ausdrücklich festgelegt, dass die Zulieferanten nicht unsere Erfüllungsgehilfen sind.

Nr.6. Gefahrübergang und Versand

(1) Die Vertragsware reist vom jeweiligen Versandort auf Gefahr des Kunden. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Es gehen alle Risiken ohne Rücksicht auf die im Einzelfall vereinbarte Lieferart spätestens mit der Übergabe der Vertragsware an die Transportperson auf den Kunden über; dies gilt auch dann, wenn wir die Beförderung selbst übernehmen.
(2) Wird die Vertragsware vereinbarungsgemäß abgeholt, so geht die Gefahr dann über, wenn der Liefergegenstand abholbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.
(3) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, deren Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Zeitpunkt an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.
(4) Ist der Kunde mit der Annahme der Ware in Verzug, so können wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten oder die Vertragsware auf Gefahr und Kosten des Kunden lagern. Ferner sind wir befugt, nach vorheriger Androhung die Vertragsware öffentlich zu versteigern oder auf Kosten und für Rechnung des Kunden zu verkaufen. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Vertragsware geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

Nr.7. Mängelrügen

(1) Mängelrügen und sonstige Beanstandungen jeder Art müssen innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware - bei versteckten Mängeln innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Feststellung - schriftlich direkt bei uns erhoben werden.Ist der Kunde Nichtkaufmann, müssen Mängelrügen und sonstige Beanstandungen jeder Art innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich direkt bei uns erhoben werden,wobei dies nicht für versteckte Mängel gilt. Hierfür und im Übrigen gelten für Nichtkaufleute die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Unterlässt der Kunde vorstehend genannte Mängelrügen und Beanstandungen, so gilt die Vertragsware als genehmigt.
(3) Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen, es sei denn, die behaupteten Mängel sind von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
(4) Der Kunde hat uns alle Aufwendungen zu ersetzen, die durch die vom Kunden zu vertretendeErhebung unbegründeter Mängelrügen entstehen.

Nr.8. Mängelansprüche und Haftung

(1) Soweit ein Mangel der Vertragsware vorliegt, sind wir unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden berechtigt, die Art der Nacherfüllung - Nachbesserung oder Ersatzlieferung – zu bestimmen.
(2) Bei Mängeln von Erzeugnissen anderer Hersteller, die wir nicht beseitigen können, beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Ansprüche, die uns gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen. Sollte die Inanspruchnahme des Lieferanten des Fremderzeugnisses endgültig fehlschlagen, so bestehen die Mängelansprüche des Kunden gegen uns wie sie sich aus diesen Lieferbedingungen ergeben.
(3) Für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung, natürliche Abnutzung, chemische sowie elektrochemische oder elektronische Einflüsse, falsche Umgebungsbedingungen oder mangelhafte Pflege wird, sofern diese Einflüsse nicht auf unserem Verschulden beruhen, keine Haftung übernommen.
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelrechte des Kunden beträgt 12 Monate ab Ablieferung an den Kunden oder an einen von ihm benannten Dritten. Dies gilt nicht im Falle des Rückgriffes nach § 478 BGB, dies gilt ferner nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies gilt auch nicht für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen und nicht bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.
(5) Für Schäden und Aufwendungen haften wirausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

(a) Wir haften auf Schadens- oder Aufwendungsersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, für Schäden wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz. Nach den gesetzlichen Bestimmungen haften wir auch, soweit wir eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben und der Garantiefall eingetreten ist oder das Beschaffungsrisiko sich realisiert hat.
(b) Wir haften auf Schadens- oder Aufwendungsersatz begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens oder Aufwandes für Ansprüche, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(c) Sofern wir oder unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, aber kein Fall der Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen vorliegt, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden oder Aufwand begrenzt. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht sind zu verstehen die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung, die Freiheit der Vertragsware von Rechtsmängeln und Sachmängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigen sowie etwa bestehende Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib, Leben, Personal, Kunden des Kunden und den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(d) Bei Ansprüchen aus Produzentenhaftung nach § 823 BGB ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung beschränkt, sofern nicht gleichzeitig wesentliche Vertragspflichten nur fahrlässig verletzt oder sonstige Pflichten grob fahrlässig verletzt wurden und der vorhersehbare, typischerweise eintretende Schaden geringer ist. Tritt die Versicherung nicht oder nicht vollständig ein, so sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme von EUR 500.000,00 zur Haftung verpflichtet.

Im Übrigen ist jegliche Haftung auf Schadens- oder Aufwendungsersatz ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(6) Wir haften nur für eigene Inhalte auf der Website unseres Online-Shops. Soweit mit Links der Zugang zu anderen Websites ermöglicht wird, sind wir für die dort enthaltenen fremden Inhalte nicht verantwortlich. Insbesondere machen wir uns die fremden Inhalte nicht zu eigen. Sollten wir Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf externen Websites erhalten, werden wir den Zugang zu diesen Seiten unverzüglich sperren.
(7) Im Falle einer Haftung für die Verletzung neben- oder vorvertraglicher Pflichten oder wegen unerlaubter Handlung, die nicht auf einem Mangel des Liefergegenstandes beruht, verjähren die Ansprüche des Kunden zwei Jahre nach Ablieferung.Dies gilt nicht im Falle des Rückgriffes nach § 478 BGB, dies gilt ferner nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies gilt auch nicht für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen und nicht bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.

Nr. 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sowie bis zur Einlösung sämtlicher uns in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.
(2) Scheck- und Wechselannahme gelten erst nach endgültiger Befriedigung ohne Regressgefahr als Zahlungseingang in diesem Sinne.
(3) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns derart, dass wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen sind, also zu jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten. Bei Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Falls der Kunde durch die Verbindung Alleineigentum erwirbt, überträgt er uns bereits jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung. Für das Eigentum und die Miteigentumsanteile an aus der Verarbeitung und der Verbindung entstehenden neuen Sachen gilt das gleiche wie bei der übrigen Vorbehaltsware. Sie gelteninsoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
(4) Der Kunde ist befugt, gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern und zu verwenden, er tritt uns jedoch bereits jetzt sämtliche Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung weiterveräußert worden ist. Als Wert der Vorbehaltsware gilt der mit uns vereinbarte Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer. Haben wir Miteigentum an derweiterzuveräußernden Vorbehaltsware, erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der unserem Anteil am Miteigentum entspricht. Zu sonstiger Veräußerung der gelieferten Ware, insbesondere zu Verpfändung und Sicherheitsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
(5) Zur Einziehung der Forderung aus der Weiterveräußerung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns aber, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Kunde nicht in Verzug ist und kein Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, uns alle etwa weiter zum Einzug erforderlichen Informationen übermittelt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung mitteilt.
(6) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte wahren, etwa Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Schaden.

Nr.10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Die Vertragsbeziehung unterliegt den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(2) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, 74821 Mosbach / Baden. Wir sind nach unserer Wahl auch berechtigt, am Wohnsitz des Kunden zu klagen.

Nr. 11 Datenschutz

Kundendaten werden unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichenVorschriften von uns gespeichert und nur soweit für die Vertragserfüllung erforderlich an Dritte übermittelt.. Die persönlichen Daten des Kunden werden selbstverständlich den gesetzlichen Vorgaben gemäß behandelt, insbesondere nicht für Zwecke der Werbung oder Markt- und Meinungsforschung weitergegeben.

Feguramed GmbH
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